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Compás e.V.

Verein zur Förderung der akustischen Livemusik, Kultur und Völkerverständigung


Satzung


Compás e.V.
Verein zur Förderung der akustischen Livemusik, Kultur und
Völkerverständigung


§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen: Compas e.V.
Verein zur Förderung der akustischen Livemusik, Kultur und Völkerverständigung
Seinen Sitz hat der Verein in Wuppertal-Elberfeld.
In seiner Gründungsphase und bis zu Bestimmung geeigneter Räumlichkeiten hat der Verein die postalische Adresse:
Compas e.V.
co/ Gitarrenzentrum H & S Music
Luisenstraße 100
42103 Wuppertal


§ 2 Zweck und Ziel des Vereins

Der Verein ist als Körperschaft selbstlos tätig und verfolgt primär keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Der Verein dient damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein hat folgende Ziele:

1) Förderung akustischer Live-Musik, vornehmlich in den Bereichen internationale und Spartenmusik. Grenzüberschreitende Musik, wie Latin, Worldmusik, Jazz u.a. soll gegenüber kommerziell ausgerichteter Mainstream-Musik besonders gefördert werden.

2) Organisation von Veranstaltungen für Künstler, wie z.B. Sessions, Konzerte, Festivals, um diesen die Möglichkeit der Präsentation von „handgemachter“ Live-Musik zu geben.

3) Bereitstellung von Konzertorten und –räumen, um Musikern den Zugang zu Auftrittsmöglichkeiten vor Publikum zu ermöglichen. In diesem Zusammenhang unterstützt der Verein - soweit erforderlich - auch die musikalisch- technische Ausstattung dieser Lokationen sowie die Koordination der Konzertorganisation und -durchführung. Die technische und organisatorische Hilfe des Vereins ermöglicht dabei den Darbietenden den Zugang zu einer angemessenen Infrastruktur und einem breiteren Auditorium.
Zusätzlich wird die Zusammenarbeit zwischen Künstlern und anderen Konzertveranstaltern durch die partielle oder komplette Übernahme organisatorischer und technischer Aufgaben durch den Verein erleichtert bzw. erst ermöglicht.

4) Über die Bereitstellung adäquater Auftrittsmöglichkeiten hinaus dient die Zusammenarbeit mit kommunalen, regional/überregional wirkenden öffentlichen und anderen Trägern und Einrichtungen kultureller Arbeit, der Verwirklichung der programmatischen Ziele des Vereins.
Der Verein sieht die Aufgabe, für die vom ihm betreute akustische Musik, die
Programmgestaltung dieser Träger und Einrichtungen in der Betonung des Stellenwertes und der Realisierung dieser Kunstform zu unterstützen.

5) Förderung des Kulturaustausches durch Unterstützung von Konzerten ausländischer Künstler, sowie Kooperation und Austausch mit anderen Kulturträgern im In- und Ausland.
Finanzielle und ideelle Unterstützung weiterer kultureller Veranstaltungen in Wort, Ton und Bild, z.B. Konzerte, Lesungen, Ausstellungen, Workshops.

6) Durch „erklärte“ Konzerte - aus dem Bereich Worldmusik - für Kinder, Eltern, Jugendliche, soll das Musikverständnis vertieft werden und die Toleranz für andere Kulturen vergrößert werden.
Musiker musizieren, erzählen und erklären ihre Musik mit ihrem jeweiligen kulturellen und musikethnologischen Hintergrund.

7) Um wirksam seine Ziele zu erreichen, hat der Verein die Verantwortung, kontinuierlich für eine materielle und finanzielle Ausstattung zu sorgen, die den gestellten Aufgaben und dem Vereinszweck entspricht.
Dafür sollen - neben den Mitgliedsbeiträgen - Spenden, Fördermittel und Sponsoren akquiriert werden.


§ 3 Mitglieder

1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, welche die Ziele des Vereins unterstützt und diese Satzung anerkennt.

2. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder. Fördermitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen, erhalten aber keine Einladung und sind nicht stimmberechtigt. Sie werden mindestens einmal jährlich über die Aktivitäten des Vereins schriftlich informiert.

3. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrags der Person durch Entscheidung des Vorstandes. Der Vorstand kann die Aufnahme nur verweigern, wenn konkrete Tatsachen erkennen lassen, dass der Antragsteller die Ziele des Vereins nicht unterstützt.
Gegen eine Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen.

4. Jedes Mitglied kann seinen Austritt aus dem Verein mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines jeden Kalenderquartalsjahres erklären. Die Erklärung muss dem Vorstand innerhalb der Frist zugehen. In diesem Fall scheidet das Mitglied mit Ende des Quartals aus.

5. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn Gründe vorliegen, nach denen er die Aufnahme verweigern könnte. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Dem Mitglied ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

6. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.


§ 4 Beiträge

1. Der Verein erhebt einen jährlichen Beitrag. Er beträgt für
• natürliche Personen, die ordentliche Mitglieder sind, 60 Euro,
• juristische Personen, die ordentliche Mitglieder sind, 250 Euro und
• für Fördermitglieder 100 Euro.
2. Mitglieder können sich auch zu höheren Beiträgen verpflichten.
3. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes andere Beiträge festsetzen.
4. Der Verein kann darüber hinaus Einzelspenden oder Dauerspenden sowohl von Mitgliedern als
auch von Nicht-Mitgliedern entgegennehmen. Dabei sind aber die Unabhängigkeit des Vereins und
die Einhaltung seines Zweckes gemäß §2 sicherzustellen.
5. Die Beiträge können, soweit das steuerlich zulässig ist, einer Rücklage zugeführt werden. Im
Übrigen sind sie zeitnah zu verwenden.
6. Sonstige Zuwendungen können dem Verein mit dem Zweck zugeführt werden, den Vereinszweck
dauerhaft zu fördern. Dabei kommt es auf den Willen des Zuwendenden an. Soweit die Verwendung
nicht ausdrücklich erklärt wurde, gilt der Vorstand als ermächtigt, diese Wahl zu treffen.
7. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungmäßigen Zwecke verwendet werden.
8. Keine Person darf durch Ausgaben aus den Mitteln des Vereins, die dem Zweck des Vereins fremd
sind oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
9. Kein ordentliches oder Fördermitglied erhält Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung.


§ 6 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen mit den Funktionen:
1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender und Kassenwart
2. Die Vorstandsmitglieder sind:
Ute Koprivc, 1.Vorsitzende
Kai Heumann, 2. Vorsitzender
Hildegard Koprivc, Kassenwart
3. Die Vorstandsmitglieder können auf eigenen Wunsch zum Ende eines Jahres aus dem Vorstand ausscheiden. Aus wichtigem Grund können sie das Amt auch vorher niederlegen. In diesen Fällen wählt die Mitgliederversammlung einen Nachfolger.
4. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung weitere Vorstandsmitglieder wählen. Der Vorschlag und die Wahl müssen die Funktion der weiteren Vorstandsmitglieder enthalten.
5. Für die unter 2. benannten Vorstandsmitglieder wird gemäß § 27 Absatz 2 Satz 2 BGB festgelegt, dass sie nur abberufen werden können, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt.
6. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt insbesondere die Festlegung der Aktivitäten, mit denen die Zwecke des Vereins gemäß § 2 erreicht werden sollen. Er erstattet der Mitgliederversammlung darüber jährlich Bericht. Dazu legt er auch den Kassenprüfbericht vor, der
aufgrund einer Kassenprüfung erstellt wird, die zwei geeignete Vereinsmitglieder vor der Jahreshauptversammlung vorgenommen haben. Die beiden Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung jeweils für ein Jahr gewählt.
7. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemäß § 26 Absatz 2 Satz 1 BGB. Seine Vertretungsmacht ist auf das bestehende Vereinsvermögen beschränkt.
8. Die Vorstandsmitglieder können für ihre Tätigkeit, die über die reine Verwaltung des Vereins hinausgeht, eine angemessene Vergütung erhalten. Sie darf nicht höher sein, als ein externer Auftragnehmer bei verständiger Auftragsvergabe verlangen könnte.


§ 7 Beirat

1. Der Beirat – Programmbeirat - unterstützt den Vorstand bei der Programmgestaltung des Vereins.
Er unterbreitet dem Vorstand hierzu programmatische und organisatorische Vorschläge, an deren Umsetzung der Vorstand nicht gebunden ist.
2. Der Beirat besteht aus mindestens drei und höchstens sechs Personen, die vom Vorstand mit Wirksamkeit dieser Regelung ernannt werden.
3. Scheidet ein Mitglied des Beirats aus, entscheidet der Vorstand über die Ersetzung der ausscheidenden Person. Dem Vorstand steht es frei über den Zeitpunkt, wann die Ersetzung erfolgt bzw. ob sich die Zahl der Mitglieder verändert, zu entscheiden.
4. Dem Beirat können auch Personen angehören, die nicht Mitglied des Vereins sind, solange mindesten zwei Personen des Beirats Vereinsmitglieder sind.
5. Neben dem Programmbeirat können vom Vorstand weitere Beiräte zur Unterstützung der Vereinsarbeit gebildet werden.


§ 8 Mitgliederversammlung

1. Der Mitgliederversammlung gehören alle ordentlichen Mitglieder mit je einer Stimme an. Soweit die Vorstandsmitglieder ordentliches Mitglied sind, haben sie ebenfalls eine Stimme.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal im Jahr mit einer Frist von einem Monat an einen geeigneten Ort in Wuppertal einberufen. Die Einladung ist so vorzunehmen, dass sichergestellt ist, dass die Mitglieder sie zur Kenntnis genommen haben. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn wenigstens drei Tage vor Beginn der Frist ein Schreiben an die letzte vom Mitglied dem Verein mitgeteilte Adresse zur Post aufgegeben wurde. Üblicherweise wird die Einladung elektronisch (e-mail) mit Lesebestätigung versandt.
3. Die Jahreshauptversammlung soll jeweils bis Ende Februar des Jahres erfolgen, das dem Jahr folgt, über dessen Aktivitäten berichtet wird.
4. Die Mitgliederversammlung nimmt den Bericht des Vorstandes entgegen. Insbesondere hinsichtlich der gewählten Aktivitäten zur Erreichung der Vereinszwecke ist Gelegenheit zur Aussprache zu geben.
5. Die Mitgliederversammlung kann konkrete Aktivitäten des Vorstandes anregen.
6. Für Beschlüsse einschließlich Änderungen der Satzung gelten die gesetzlichen Regelungen.
7. Soweit eine Satzungsänderung aufgrund einer Anforderung der Finanzbehörden erforderlich wird, kann die Änderung insoweit vom Vorstand ohne Entscheidung der Mitgliederversammlung vorgenommen und zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet werden. Die Mitgliederversammlung ist bei nächster Gelegenheit darüber zu unterrichten.
8. Es wird für jede Mitgliederversammlung ein Protokoll erstellt, das den Verlauf und die Beschlüsse der Versammlung dokumentiert. Zu Beginn jeder Mitgliederversammlung wird von den ordentlichen und stimmberechtigten Mitgliedern durch Zuruf ein Protokollführer bestimmt. Der Protokollführer ist
verantwortlich für die Erstellung des Protokolls. Ein Mitglied des Vorstandes des Vereins bescheinigt durch Unterschrift die Richtigkeit des Protokolls und seiner Anlagen. Das Protokoll und seine Anlagen werden innerhalb einer Frist von 2 Kalenderwochen nach Durchführung der Mitgliederversammlung an alle ordentlichen Vereinsmitglieder versandt. Verantwortlich für die termingerechte Versendung ist der Vorstand. Darüberhinaus verantwortet der Vorstand die sichere Archivierung der Protokolle der Mitgliederversammlungen und ermöglicht den ordentlichen Mitgliederen sowie berechtigten Prüfern Einblick in die Dokumentation.


§ 9 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ausschließlich für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dieser Beschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder, Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht erschienene.
2. Mit dem Beschluss über die Auflösung des Vereins soll die Mitgliederversammlung festlegen, wem das Vereinsvermögen zufallen soll. Das Vermögen oder Teile davon dürfen auch dann keinem Mitglied zukommen, sondern darf ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwandt werden. Es soll
vorzugsweise einer gemeinnützigen Einrichtung zur Verfügung gestellt werden, die gleiche oderähnliche Zwecke verfolgt, wie der Verein selber.
3. In Ermangelung einer solchen Entscheidung wird das Vermögen dem Kulturamt der Stadt Wuppertal oder ihrer Rechtsnachfolgerin mit der Auflage übertragen, das Vermögen für die in § 2 vorgesehenen Zwecke einzusetzen.
4. Die Entscheidung über die Übertragung des Vereinvermögens gemäß § 9. Abs. 2 und 3 ist unmittelbar auch beim Wegfall der Steuerbegüngstigung zu treffen.


Wuppertal, den 05.10.2009

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 
 
 
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